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Zur Verwirkung eines Beseitigungsanspruches einer Eigentümergemeinschaft
LG Dortmund, AZ: 1 S 464/14, 20.10.2015
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Die Eigentümergemeinschaft gestattete einem Miteigentümer, der zugleich Eigentümer des Nachbargrundstückes ist, durch Beschluss die Energie und Wasserversorgung seines Grundstückes über das Gemeisnchaftseigentum zu verlegen.

Nach mehreren Eigentumswechseln wollten die neuen Eigentümer sich an dieser Duldung nicht mehr halten und beschlossen die Beseitigung der Versorgung. Das LG hob den Beschluss auf, da die Rechte der Wohnungseigentümer verwirkt seien und die später hinzugekommenen Eigentümer konkludent dem damaligen Beschluss durch den bloßen Erwerb zugestimmt haben.
Die Entscheidung des LG Dortmund ist verfehlt. Offensichtlich hatte sich die Kammer davon in die Irre jagen lassen, dass der Grundstücksnachbar zugleich auch Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war. Die unentgeltliche Gestattung der Nutzung von Versorgungsleitungen über das eigene Grundstück stellt nach einhelliger Auffassung einen Leihvertrag oder einen Vertrag sui generis dar, der jederzeit gekündigt werden kann (BGH V ZR 56/12 u. V ZR 233/10; OLG Hamm 5 U 118/07; Olg Düsseldorf I-9 U 48/10).

Die Annahme einer Verwirkung dürfte im vorliegenden Verfahren auch in Anbetracht von § 902 BGB mehr als zweifelhaft sein.

Da eine Grunddienstbarkeit nicht eingetragen war, konnte auch eine Beschlussfassung keine konkludente Zustimmung zur Verlegung der Leitungen über das Gemeinschaftsgrundstück für später eingetretene Wohnungseigentümer begründen, da Belastungen des Grundstückes nicht durch Beschluss wirksam auch für den Rechtsnachfolger geregelt werden können. Es bedarf vielmehr einer Vereinbarung und einer grundbuchrechtlichen Absicherung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verjährung Trennung