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Mindestanforderungen an eine wirksame Unterschrift eines Rechtsanwaltes; §§ 130, 519 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 203/14, 09.07.2015
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Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.

Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift wird anzuerkennen sein, wobei von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein- und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen.

Es genügt, wenn die aus zwei Elementen bestehende Unterschrift rechts oben mit einem kleinen Haken beginnt und sich als gekrümmte Linie nach links unten mit einer Krümmung am unteren Ende zunimmt und mit einem erneuten Haken nach rechts endet fortsetzt und das zweite Element etwas höher beginnt als das Ende des ersten Elements mit einer kurzen Abwärtsbewegung und sich mit deutlich kräftigerer Strichführung als beim ersten Element im Wesentlichen horizontal nach rechts fortsetzt und als Andeutung der übrigen Buchstaben verstanden werden kann. Dass diese Buchstaben nicht lesbar sind, ist für die Annahme einer wirksamen Unterschrift unerheblich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Rechtsmittel Berufungsschrift Unterschrift Frank DOhrmann Bottrop