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Fehlender Anfangs- und Endkontenbestand macht Jahresabrechung unwirksam; § 28 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 183/15, 29.09.2015
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Eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endkontenbestand widerspricht der ordnungsgemäßem Verwaltung.

Dabei müssen sich Kontostände aus der Abrechung ergebe. Es genügt nicht, wenn die Kontoauszüge im Gerichtstermin vorgelegt werden.

Sind in der Jahresabrechnung die tatsächlichen Zahlungen eingestellt, führt dies zur Nichtigkeit der Abrechung, da die Sollzahlungen zwingend einzustellen sind, weil nur so die Abrechnungsspitze berechnet werden kann.

Unabhängig von der Frage, ob ein einstimmiger Beschluss als Vereinbarung umzudeuten ist, haben die Parteien ausdrücklich eine Vereinbarung über die Änderung des Kostenverteilerschlüssels beschlossen.

Es widerspricht Treu und Glauben, wenn ein Eigentümer die Aufhebung einer nicht im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung (Änderung des Kostenverteilerschlüssels), die den Sonderechtsnachfolger nicht binden kann, verlangt, die aber jederzeit gem. § 16 Abs. 2 WEG beschlossen werden könnte (?).
Die Entscheidung des LG Dortmund ist bzgl. der Änderung des Kostenverteilerschlüssels rechtsfehlerhaft. Sie widerpsricht der Rechtsauffassung des BGH (V ZB 58/99), wonach ein Beschluss bei fehlender Beschkusskompetenz nichtig ist. Auch einen Beschluss als Vereinbarung umzudeuten, verbietet sich, weil eine Vereinbarung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne der Änderung der Teilungserklärung und der Eintragung im Grundbuch bedarf.

Allein die Erwägung, dass seit der Gesetzesänderung im Jahre 2007 eine Kostenänderung gem. § 16 WEG mehrheitlich beschlossen werden kann, macht einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung nicht treuwidrig, denn es steht nicht fest, dass die Gemeinschaft eine aus dem Jahre 2001 nichtige Abstimmung auch heute noch bestätigen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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