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Feststellungsklage ist als Anfechtungsklage auszulegen/ Zum substantiierten Sachvortrag einer Anfechtungsklage
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/15, 15.10.2015
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LG Hamburg, AZ: 318 S 25/11, 28.09.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung bauliche Veränderung Gartenlaube Gartenhaus substantiierter
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Der Hinweis des LG Dortmund auf die Entscheidung des BGHZ 182, 307 geht fehl, denn dort ging es um die Abgrenzung einer Anfechtungsklage zu einer Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren Umdeutung zutreffender Weise vorgenommen werden kann. Vorliegend wurde eine unzulässige "Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage" erhoben, der wegen des Vorrangs der Gestaltungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Auch die Auffassung des LG Dortmund, im Falle einer Klage aufgrund einer baulichen Veränderung sei ein Vortrag zu einer möglichen Beeinträchtigung entbehrlich, wenn nur die mögliche "bauliche Veränderung" in der Klage erwähnt wird, ohne einen Nachteil vorzutragen, ist nicht tragfähig. Denn nicht jede bauliche Veränderung führt zu einem Nachteil i.S.d. §§ 14, 22 WEG, so dass zumindest ein Nachteil des klagenden Wohnungseigentümers vorzutragen ist.
Dass man sich auf die Entscheidung des LG Dortmund nicht verlassen sollte, zeigt die gegenteilige Rechtsauffassung des LG Hamburg (318 S 25/11), welche im Ergebnis eher den gesetzlichen Vorgaben zu einem substantiierten Sachvortrag gerecht wird.