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Werbeanrufe bedürfen einer separaten Einwilligung des Kontaktierten, auch wenn dieser seine Telefonnummer bei Gewinnspielen angegeben hat.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 38/10, 14.04.2011
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Selbst wenn der Kontaktierte im Rahmen eines Gewinnspiels oder einer Bestellung seine Telefonnummer angegeben hat, ist ein Werbeanruf nur dann gestattet, wenn der der Kontaktierte ausdrücklich seine Einwilligung in diesen Anrufzweck gegeben hat.
Diese Regelung gilt sowohl im online- als auch im offline-Bereich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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