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Das Telefonwerbeverbot ohne mutmaßliches Einverständnis gilt auch gegenüber Gewerbetreibenden.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 191/03, 16.11.2006
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Es kommt grundsätzlich auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung an, um zu beurteilen, ob bei Telefonwerbung gegenüber anderen Gewerbetreibenden von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist.

Man kann zwar davon ausgehen, dass ein Gewerbetreibender daran interessiert ist, von einem potentiellen Kunden telefonisch kontaktiert zu werden, allerdings gilt dies nicht, wenn der Anrufende dabei seine eigenen Leistungen anbietet. Dies giklt auch dann, wenn dem Gewerbetreibendne ein Angebot gemacht wird, das auf einem Gebiet liegt, in dem er tätig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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