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Zur unerlaubten Telefonwerbung und zum Rechtsmissbrauch einer Abmahnung; §§ 7, 8 UWG
LG Essen, AZ: 42 O 35/15, 10.06.2015
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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil ein Rechtsanwalt seinen Mandanten über einen ihm bekannt gewordenen Wettbewerbsverstoß (hier: Verbotene Telefonwerbung) informiert und daraufhin mit einem Mandat beauftragt wird. Dies gilt erst recht, wenn zwischen dem Anwalt und dem Mandanten eine langjährige dahingehende Rahmenvereinbarung besteht.

Gegen einen Rechtsmissbrauch einer solchen Abmahnung spricht ferner, wenn der Rechtsanwalt auf seiner Homepage ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine derartige Telefonwerbung nicht erwünscht ist.

Eine mutmaßliche Einwilligung in den Telefonanruf muss schon vor dem Telefonat vorliegen. Dabei muss sich die Einwilligung insbesondere auf den Umstand erstrecken, dass der Angerufene die Werbung gerade per Telefon wünscht. Allein der Bedarf eines Unternehmers an einer Ware oder einer Dienstleistung rechtfertigt eine derartige Annahme nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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