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Haus und Grund e.V. darf nicht Gesellschafter einer gewerblichen Hausverwaltung sein
AG Bottrop, AZ: 12 C 99/15, 17.09.2015
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Die Gründung einer Immobilien GmbH, deren (alleiniger) Gesellschafter ein örtlicher Haus und Grund e.V. ist, widerspricht dem Interessenszweck des Vereins, wenn der Verein einerseits seinen Mitgliedern mit Rat und Tat zu Seite steht, andererseits aber auch die Interessen der GmbH vertreten muss, deren (Mit-)Gesellschafter der Haus und Grund e.V. ist.

Sind laut Vereinssatzung wirtschaftliche Zwecke ausgeschlossen, steht eine mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde GmbH in Widerspruch zur Satzung.

Wegen eines unüberwindbaren Interessenskonflikts ist eine Satzungsänderung dahingehend, dass ein örtlicher Haus und Grund e.V. Gesellschafter einer solchen GmbH sein kann, nichtig.
Die Entscheidung des AG Bottrop dürfte weitreichende Folgen haben. In zahlreichen Städten und Gemeinden haben die örtlichen Haus und Grund e.V. mittlerweile eine entsprechende Haus und Grund GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter die vereine selber sind. Damit wollen die örtlichen Vereine an der wirtschaftlich wesentlich kukrativeren Miet- und WEG-Verwaltung partizipieren. Mit der zutreffenden Feststellung der Nichtigkeit eines solchen Beschlusses dürften bundesweit derartige Kostrukte in Frage zu stellen sein und entsprechende Satzungsänderungen wegen der Nichtigkeit auch noch nach Jahren gerichtlich angreifbar sein. Dies könnte für Haus und Grund- Vereine, die bereits über eine entsprechende GmbH verfügen, gravierende wirtschaftliche Folgen haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Satzungsänderung Interessenkonflikt rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungsverwaltung Wohnungseigentümergemeinschaft Bottrop WEG-Verwalter Immobilienverwalter