Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Werbeanrufe sind unzulässig trotz Double-Opt-In
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 164/09, 10.02.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der konkret angerufene Verbraucher sein ausdrückliches Einverständnis dazu gegeben hat. Die Einverständniserklärung muss vollständig dokumentiert sein, d.h. im Falle der elektronischen Datenvermittlung, dass die Einverständniserklärung gespeichert wird und jederzeit ausdruckbar ist.
Eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren reicht dabei nicht als Nachweis für das Einverständnis des Verbrauchers aus.

Auch wenn der Verbraucher bei Onlinegewinnspielen seine Telefonnummer hinterlegt und durch Markieren eines Kästchens sein Einverständnis zur Telefonwerbung erklärt, und diese sogar mit einem Link in einer Bestätigungsemail belegt, ist Telefonwerbung trotzdem nicht zulässig, da nicht sichergestellt ist, dass es sich bei der Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Email handelt. Es könnte sein, dass versehentlich oder absichtlich eine falsche Nummer angegeben wurde.

Es ist erforderlich, dass der konkret angerufene Verbraucher vor dem Anruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Telefonwerbung Werbung Email Opt-In Double-Opt-In Bestätigungsmail Link Aktivierung Wettbewerbsrecht Daten Gewinnspiel Onlinegewinnspiel Internet Internetgewinnspiel Einverständnis Belästigung UWG §7 Abs. 2 Datenschutz Telefon Handy Telefonnummer angeben Kästchen markieren Einverständnis Verbraucher Anruf