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Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenschuldner
OVG Lüneburg, AZ: 9 ME 15/10, 01.07.2010
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Gemäß § 12 Abs. 1 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 6 NKAG ist Gebührenpflichtiger, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Satzung kann bei - wie hier - Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen. In Fällen der vorliegenden Art kann die Kommune mithin nach Ermessen entscheiden, ob sie den Grundstückseigentümer oder ggf. einen obligatorisch oder auch einen dinglich Nutzungsberechtigten zum Gebührenschuldner erklärt (dazu im Einzelnen Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2010, § 6 Rdn. 718 m.N. auch aus der Rechtsprechung des Senats). Sie kann dabei auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenschuldner bestimmen. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
Die Antragsgegnerin hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und jeweils in § 7 Abs. 1 Satz 1 ihrer Abfallgebührensatzungen für das Jahr 2007 und 2008 geregelt, dass der Grundstückseigentümer und die ihm nach § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung Gleichgestellten gebührenpflichtig sind. Nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift stehen den Grundstückseigentümern u.a. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher gleich. §§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Abfallgebührensatzungen für das Jahr 2007 und 2008 regeln ergänzend, dass mehrere Gebührenpflichtige desselben Grundstücks (Wohnungseigentümer) als Gesamtschuldner gebührenpflichtig sind. Auf der Grundlage ihrer Abfallgebührensatzungen für das Jahr 2007 und 2008 kann die Antragsgegnerin mithin in rechtmäßiger Weise nur die Wohnungseigentümer selbst (vgl. zu einem solchen Fall bereits Beschlüsse des Senats vom 19.4.2007 - 9 LA 246 und 247/05 -), nicht aber - wie hier - die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen.
Die hier vorgenommene Festsetzung gegenüber dem falschen Gebührenschuldner führt zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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