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Kollision eines Radfahrers mit einem den Linienbus verlassenden Fahrgast an Haltestelle
KG Berlin, AZ: 29 U 18/14, 15.01.2015
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Ein Radfahrer hat an einem stehenden Bus zu warten, bis die Fahrgäste gefahrlos ausgestiegen sind. Normiert ist diese sog. Kardinalpflicht der Straßenverkehrsordnung in § 20 StVO.
Die Haftungsverteilung ergibt sich daraus, dass der Verletzung der Pflicht aus § 20 II StVO durch den Radfahrer die Pflicht des Fußgängers aus § 25 StVO entgegensteht. Nach dieser Norm muss der Fußgänger die Gehwege benutzen- kreuzt er also einen Radweg, so missachtet er diese Pflicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Bus, Fahrrad, Gehweg, Unfall, Fahrradunfall, Fußgänger