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Ein Wohnungseigentümer muss die Aufstellung von Gartenzwergen im gemeinsam genutzten Garten nicht dulden, §§ 13, 14 15 WEG
OLG Hamburg, AZ: 2 W 7/87, 20.04.1988
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Entscheidend war die Auffassung, dass Gartenzwerge - anders als zum Beispiel Vogeltränken - einer gegenteiligen ästhetischen Beurteilung unterliegen.
Während der Aufsteller oft einen humoristischen Zweck verfolgt, kann ein Gartenzwerg in den Augen eines Anderen auch Symbole für "Engstirnigkeit" und Dummheit sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Nachbar, Garten, Gartenzwerg, Beeinträchtigung