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Ruhestörung durch Gartenparty, § 9 LImschG
OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss (OWi) 79/95 I, 26.05.1995
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Gemäß § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes sind zwischen 22 und 6 Uhr Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Eine solche Betätigung liegt unter anderem dann vor, wenn die Anwohner durch den von einer Gartenparty ausgehenden Lärm derart gestört werden, dass sie keinen Schlaf finden können.
Grundsätzlich wird bei einer Verletzung der Nachtruhe nach § 9 LImschG keine Ausnahme gemacht, auch dann nicht, wenn es sich um eine gelegentliche persönliche, berufliche oder familiäre Feier handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Nachbar, Lärm, Party, Nachtruhe