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Einschreitensanspruch gegen einen Edelstahlkamin des Nachbarn
VG Saarlouis, AZ: 5 K 110/09, 04.11.2009
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Ein an der Außenwand eines Wohnhauses nachträglich angebrachter Edelstahlkamin ist insofern rechtlich zulässig, wie die Mindestabstände zu den angrenzenden Wohnhäusern eingehalten werden.
Ein Anspruch auf Beseitigung des Kamins ergibt sich auch nicht aus Immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, da nicht der Kamin, sondern der Brennofen für die Emmissionen ursächlich ist.
Das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme wird dahingehend nicht verletzt, wenn der Bezirksschornsteinfeger den Kamin freigegeben hat. Auch kann dem Kamin nicht entgegengehalten werden, dass eine Verrückung des Kamins von der Grenze des Grundstücks weg dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragen würde, wenn dadurch keine tatsächliche Verbesserung, etwa durch vom Wind weggetragene Abgase, eintreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Kamin, Außenkamin, Nachbar