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keine Befangenheit eines Richters auch bei schweren Verfahrensfehlern
LG Essen, AZ: 10 T 108/07, 25.07.2007
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Im vorliegenden Fall war der 10-jährige Beklagte von seinem Mitschüler auf Schmerzensgeld verklagt worden, weil er diesen in der Schulpause mit einem Messer unterhalb des Auges verletzt haben soll. Zunächst erging ein Säumnisurteil gegen den Beklagten, weil der rechtzeitig eingelegte Klageabweisungsantrag bei Gericht nicht mehr auffindbar war.

Aufgrund eines augenärztlichen Attestes, welches die Wunde nach Angaben der klagenden Partei leichtfertig als Messerstichwunde beschrieb, sah sich das Amtsgericht nach Einspruch gegen das Säumnisurteil zur Umkehr der Beweislast veranlaßt.

Die Zeugeneigenschaft des minderjährigen, prozeßunfähigen Beklagten verneinte das ebenfalls Amtsgericht trotz Hinweises auf die Rechtslage ( vgl. Zöller/Greger § 445 RdNr. 1 ) und verwies auf eine hier nicht gegebene Möglichkeit der Parteivernehmung mit Zustimmung des Gegners hin.

Das Landgericht hielt die Beweislastumkehr sachlich und nachvollziehbar begründet und die Nichtberücksichtigung der Vorschrift des § 455 ZPO als fehlerhaft aber nicht willkürlich.
Die Entscheidung des Landgerichts zeigt wieder einmal, wie hoch die Trauben eines begründeten Befangenheitsantrages liegen. Selbst in Fällen, in denen das Gericht auf die eindeutige Rechtslage schriftlich hingewiesen wurde, führt eine sachfremde Entscheidung nicht zur Befangenheit des Richters, da eine abwegige Entscheidung des Gerichts in positiver Kenntnis der Rechtslage nicht willkürlich ist.

Die Vorentscheidungen des Amtsgerichts wurde geschwärzt als Annex der landgerichtlichen Entscheidung zum besseren Verständnis beigefügt. Zur Vermeidung einer nicht sachgemäßen Anprangerung und im Hinblick auf die Entscheidung des LG Essen 10 T 102/07 wurde auch das betroffene Amtsgericht unkenntlich gemacht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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