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Zur wirksamen Zustimmung zum Erwerb einer Eigentumswohnung durch die übrigen Wohnungseigentümer; § 12 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 294/15, 16.07.2015
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Die Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten kann vorliegen, entweder, wenn so viele Wohnungs- und Teileigentümer ihre Zustimmung zur Veräußerung erklärt haben, dass sie die Mehrheit bilden, oder aber, wenn in einer Eigentümerversammlung oder im schriftlichen Beschlussverfahren ein Eigentümerbeschluss gefasst wird, mit dem der Veräußerung zugestimmt wird.

Sind die Bestimmungen der Teilungserklärung, welche Zustimmung erforderlich ist, nicht eindeutig, ist diese Frage im Wege der Auslegung zu klären.

Überlässt die Teilungsanordnung gerade den Wohnungseigentümern die Entscheidung, ob sie der Veräußerung zustimmen oder nicht, kann diese Entscheidung nur im Wege eines Beschlusses der Wohnungseigentümer getroffen werden.

Zum anderen kann nach § 23 Abs. 3 WEG auch außerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer dem Beschlussentwurf zustimmen.

Die schriftliche Zustimmung von 16 von 30 Eigentümern genügt diesen Anforderungen nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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