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Streitwert bei Klage auf Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung entspricht deren Kaufpreis; §§ 49a GKG; 12 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 112/15, 14.04.2014
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Nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, nach § 49a S. 2 und 3 GKG darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

Das Interesse des Klägers an der Veräußerung entspricht dem Kaufpreis, den er nur erlangen kann, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.

Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass maßgebend das Einzelinteresse des Klägers ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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