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Fehlende Originalvollmacht auf der Eigentümerversammlung kann gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 32/13, 05.08.2015
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Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage fehlt nur dann, wenn der Beschluss durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkung mehr haben könnte.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerichtsverfahren, die Gegenstand der Beschlussfassung gefasst worden sind, zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass zumindest im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer Folgenbeseitigungsansprüche in Betracht kommen.

Der Verwalter ist der gesetzliche Vertreter der beklagten übrigen Wohnungseigentümer und kann aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis die übrigen Wohnungseigentümer umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NZM 2013, 653).

Wenn auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird, ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen (OLG München NZM 2008, 92).

Bereits in der Zurückweisung des Gesuches auf Einsichtnahme in die Vollmachten liegt nach der Rechtsprechung der Kammer ein Beschlussfehler. Denn damit wird das Recht des Versammlungsteilnehmers unterlaufen, sich davon zu überzeugen, ob die Zulassung des Vertretenen zu Recht erfolgt ist und damit die Beschlussfassung in der Versammlung ordnungsgemäß erfolgt.

Ein Wohnungseigentümer kann die nicht durch Vollmachturkunde nachgewiesenen Vollmachten auf einer Eigentümerversammlung gem. § 174 BGB zurückweisen.

Dies gilt auch dann, wenn der Erklärungsgegner die Vollmacht bereits vor Abgabe der Willenserklärung in einer Situation zurückweist, in der - wie auf einer Eigentümerversammlung - mit der Abgabe von Willenserklärungen zu rechnen ist, so dass es für die Anwendung des § 174 BGB nicht einer (erneuten) Zurückweisung nach Abgabe der Willenserklärung bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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