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Vermieter haftet nur für die Zurverfügungstellung von Telekommunikationseinrichtungen; § 535 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 151/14, 12.09.2014
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Sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter haben bei fehlender konkreter Beschaffenheitsabrede unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung einen Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen.

Ist die Aktivierung des Anschlusses in der Weise gesichert, dass eine Signalübertragung tatsächlich stattfinden kann, genügt die Vermieterin ihrer Pflicht, dem Mieter diese Art der Kommunikation zu ermöglichen, wobei dahin stehen kann, wer ursprünglich die Telefonkabel verlegt hat.

Die Vermieterin ist verpflichtet, für diesbezügliche Arbeiten eines Telekommunikationsanbieters ihre Zustimmung zu erteilen und derartige Arbeiten zu dulden.

Der Bezug der Telekommunikation selbst unterliegt hingegen der inhaltlichen Ausgestaltung durch eine Vereinbarung der Parteien. Ist hierüber keine Abrede getroffen worden, ist der Mieter im Zweifel selbst für den Bezug verantwortlich, während der Vermieter die Zurverfügungstellung aller nötigen Einrichtungen schuldet, um ihm diesen Bezug zu ermöglichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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