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Vermieter haftet nur für die Zurverfügungstellung von Telekommunikationseinrichtungen; § 535 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 151/14, 12.09.2014
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Keywords: Telefonanschluss Telefonanschluß Internetanschluss Internetanschluß Mietvertrag Nutzungsmöglichkeit nutzen Mietwohnung Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop
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