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Separate Abrechnung durch Leistungserbringer für einzelne Wohneinheiten zulässig, wenn diese nicht vom Vermieter vorgenommen wurde; § 556a BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 24/14, 06.08.2014
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Es ist unzulässig, wenn der Vermieter Kosten, die sich auf eine größere Wirtschaftseinheit als die der Abrechnung zugrunde gelegte Einheit beziehen, in einem internen Rechenschritt auf die einzelne Wirtschaftseinheit umrechnet und in der Abrechnung lediglich die auf diese Weise bereinigten Kosten mitteilt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Leistungserbringer eine gesonderte Rechnung für die maßgebliche Abrechnungseinheit erstellt hat.

Es liegt dann schon keine Umrechnung durch den Vermieter vor, wenn er den seitens des jeweiligen Leistungserbringers für die der Abrechnung zugrunde liegende Wohneinheit ermittelten Rechnungsbetrag lediglich weitergibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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