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Überbau auf Nachbargrundstück steht der Eintragung zur Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen; §§ 93, 94 BGB; 1 Abs. 4, 3, 8 WEG
KG Berlin, AZ: 1 W 759/15, 23.07.2015
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Die Grenzüberschreitung des betroffenen Gebäudes hindert die Einbeziehung des übergebauten Gebäudeteils nicht, wenn der Überbau wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstücks ist. Ein Überbau durch Erker (hier ab dem 2. Obergeschoss) steht der Begründung von Wohnungseigentum nach §§ 3, 8 WEG in keinem Fall entgegen.

Bei einem sog. überhängenden Überbau, etwa durch Erker oder Balkone, ist dessen rechtliche Zuordnung zum Stammgrundstück unabhängig davon gegeben, ob der Grenzüberbau rechtmäßig oder entschuldigt ist.

Ragen Teile eines Gebäudes nur in den Luftraum über dem Nachbargrundstück hinein, besteht keine Bodenverbindung mit diesem Grundstück i.S.v. § 94 Abs. 1 BGB; auch der vorspringende Teil gehört gemäß § 94 BGB dem Eigentümer des Stammgrundstücks, von dem aus der Bau errichtet ist. Für diese Zuordnung ist es unerheblich, ob eine Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundbuchamt Begründung von Wohneigentum werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Notar Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt