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Beweislastumkehr bei fehlendem Vollmachtsnachweis auf einer Wohnungseigentümerversammlung
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 8/11, 29.06.2012
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Trägt ein Wohnungseigentümer detailliert vor, dass vor Versammlungsbeginn einer WEG-Versammlung nicht alle überprüften Vollmachten in Schriftform vorlagen und führt das Fehlen dieser Vollmachtsnachweise zu einem anderen Beschlussergebnis, obliegt es ausnahmsweise den Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung festgehaltene Stimmenmehrheit auch tatsächlich bestanden hat, insbesondere dass die behauptete Zahl an Vollmachten tatsächlich erteilt wurde.

Darlegungspflichtig für das Vorliegen der von ihm behaupteten Anfechtungsgründe ist im Rahmen einer Anfechtungsklage zwar grundsätzlich der Kläger. Angesichts der detaillierten Ausführungen des Klägers zu den Feststellungen, welche er aufgrund seiner Einsichtnahme in die Verwalterakten machen konnte, traf die Beklagten jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweispflicht.

Denn weiterer Vortrag als die vom Kläger bereits geleistete Aufsteilung der von ihm nachvollzogenen Stimmrechte, insbesondere der von ihm in den Verwalterakten aufgefundenen Vollmachten, kann von ihm nicht erwartet werden. Andere Informationen, als diejenigen, welche er durch die Einsichtnahme in die Verwalterakten gewinnen konnte, waren von ihm nicht zu erlangen. Es lag daher im prozessualen Verantwortungsbereich der Beklagten, den Behauptungen des Klägers durch substantiierten Vortrag entgegenzutreten und insbesondere darzulegen und zu beweisen, dass auch die nicht in den Verwalterakten auffindbaren Vollmachten entgegen dem Vortrag des Klägers tatsächlich erteilt wurden.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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