Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Garage für behinderten Sohn ist genehmigungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
AG München, AZ: 434 C 1833/14, 22.05.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Bau der Garage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn alle Miteigentümer, die von der geplanten Veränderung über das nach § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Maß beeinträchtigt werden, zustimmen.

Auch ein Sondernutzungsrecht führt nicht dazu, dass die Kläger zur Durchführung baulicher Veränderungen ohne Zustimmung der beeinträchtigten Miteigentümer berechtigt wären.

Die Errichtung der Garage führt auch zu einer intensiveren Nutzung der bisherigen Stellplatzfläche mit demgemäß stärkeren Beeinträchtigungen.

Bei der Garage nebst überdachtem Zugang handelt es sich trotz Flachdaches um ein sehr wuchtiges Gebäude mit massiver Verbauung. Der Charakter des Doppelhauses wird schon allein deshalb deutlich gestört.

Es sind zwar auch die Interessen eines Eigentümers, insbesondere hinsichtlich der Pflege seines behinderten Sohnes sowie seines Eigentumsrecht (Artikel 14 GG) zu berücksichtigen. Es ist eine Interessenabwägung durchzuführen.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Vorhandensein der Garage, wie sie samt Nebenraum und Lage im Speicher konkret geplant ist, zwingend notwendig ist, um den Wohn- und Parkbedürfnissen des bei den Klägern wohnenden schwerbehinderten Sohnes genügend nachzukommen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderung Carport Garage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beeinträchtigung Zustimmung Bottrop