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Trikotwerbung auch für Rechtsanwälte????
OLG Hamm, AZ: 1 AGH 16/15, 29.05.2015
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Das Tragen einer im Schulterbereich bestickten oder bedruckten Robe eines Rechtsanwaltes mit dem aus einer Entfernung von acht Metern lesbaren Werbetext ist berufsrechtlich unzulässig. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Der Sinn des Robetragens durch Anwälte besteht darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht.

Denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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