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Keine Beendigung eines Mietverhältnisses durch Auszug aus der Wohnung.
LG Essen, AZ: 16 S 40/05, 23.06.2005
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Bestand ursprünglich ein Mietvertrag zwischen der Vermieterin einerseits und ihrer eigenen Tochter und deren Lebensgefährten andererseits, aus welchem dieser sein Besitzrecht an der Wohnung wirksam herleitete, wird das Mietverhältnis durch den Auszug des Lebensgefährten aus der Wohnung, wenn er noch Sachen in der Wohnung hinterläßt, nicht beendet.

Denn es ist nicht erkennbar, dass die Vermieterin an dem Mietvertrag, der ja auch mit ihrer Tochter besteht, nicht mehr festhalten wollte. Zudem hätte eine Kündigung schriftlich erfolgen müssen, § 568 BGB.

Auch durch das Schreiben der Vermieterin vom 14.07.2004 ist das Mietverhältnis nicht
wirksam beendet worden. Eine Kündigung bei einer Mehrheit von Mietern muss nämlich stets gegenüber allen Mietern erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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