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§ 242 BGB ist neben § 8 IV UWG anwendbar
LG Bielefeld, AZ: 15 O 123/11, 18.10.2011
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Im vorliegenden Fall ging es um die Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten, nachdem der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sich aber geweigert hatte, die Kostenrechnung i.H.v. 755,80 € zu bezahlen.

Der Abmahnende selber hatte auf seiner Internetseite hingewiesen, dass bei einem bei ihm festgestellten wettbewerbswidrigen Verhalten zur Vermeidung eines Rechtsstreits auf dem Postwege kontaktiert werden möchte und eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne vorherigen Kontakt aus Gründen der Schadensminderungspflicht als unzulässig abweise.

Das LG Bielefeld sah hierin ein treuwidriges Verhalten, da sich der Kläger nicht an seine selbst aufgestellten Anforderungen orientiert habe.
Diese Entscheidung wurde mittlerweile vom OLG Hamm ( Urteil vom 31.01.2012 - Az. I-4 U 169/11 ) bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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