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Zur von der Teilungserklärung legitimierte Nutzungsänderung durch Mehrheitsentscheidung; §§ 14, 22 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 121/14, 15.04.2015
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Bei der dinglichen Vereinigung von Miteigentumseinheiten und baulicher Zusammenlegung von zwei zuvor selbständigen Wohneinheiten ist die Beibringung einer (neuen) Abgeschlossenheitsbescheinigung und eines Aufteilungsplanes nicht erforderlich.

Auch der Durchbruch einer tragenden, im Gemeinschaftseigentum stehende Wand, stellt noch keinen nicht hinnehmbaren Nachteil dar, der das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt.

Ein solcher Nachteil ist erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wurde (vgl. BGHZ 116,392 ff).

Eine Öffnungsklausel hat lediglich die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formell zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertigen. Deshalb ist ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.

Bei der Frage, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter - lediglich durch das Willkürverbot beschränkter - Gestaltungsspielraum eingeräumt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter Mehrheit Eigentümerversammlung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop bauliche veränderung Zustimmung Beschlussanfechtung Anfechtungsklage beeinträchtigung Nutzungsänderung Nachteil typisierende Betrachtungsweise