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Streitwertfestsetzung im Anfechtungsverfahren; § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 T 335/14, 15.04.2015
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Dem Sinn und Zweck des § 49a Satz 3 GKG wird aber nur Genüge getan, wenn eine Addition der (Einzel-) Verkehrswerte der verschiedenen Kläger unterbleibt, da sich anderenfalls durch die Addition der Verkehrswerte Streitwerte ergeben könnten, die zu dem wirtschaftlichen Interesse des Anfechtungsklägers außer Verhältnis stünden.

Werden Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO).

Insoweit ein Anfechtungskläger aufgrund eines geringeren Verkehrswertes gegenüber einem anderen Anfechtungskläger nur ein geringeres wirtschaftliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses hat, ist dies gemäß § 100 Abs. 2 ZPO bei der Kostenentscheidung dadurch zu berücksichtigen, dass ihm nur eine geringe Kostenquote auferlegt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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