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Zur Bestimmung der Merkmale einer Mietpreiserhöhung; §§ 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 BGB
AG Berlin-Mitte, AZ: 116 C 48/14, 26.08.2014
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Eine vorhandene Gasetagenheizung kann bei Ermittlung des Mietpreisspiegels nicht berücksichtigt werden, wenn die Leitungen und Heizkörper der Heizungsanlage mieterseits finanziert wurden.

Bei einem Altbau ist es nicht ungewöhnlich, dass einzelne Stellen (z.B. Türgriffe, Bodenfliesen, Handläufe), welche einem besonders intensiven täglichen Gebrauch ausgesetzt sind, vereinzelt abgenutzt und erneuerungsbedürftig sind.

Ein auffällige Boden- und Halbwand-Verfliesung mit Mosaikfliesen des Eingangsbereichs ist nicht geeignet, das Merkmal eines repräsentativen und hochwertig sanierten Eingangsbereichs zu erfüllen. Keines der im Mietspiegel beispielhaft genannten Dekoelemente (Spiegel, Marmor etc.) ist vorhanden, mag die Verfliesung selbst auch ausgefallen und hochwertig sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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