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Zum Schadensersatz bei einer Verletzung während des Spielens mit einem fremden Hund; §§ 254, 823 BGB
LG München I, AZ: 20 O 10380/13, 13.02.2015
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Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, welcher ein Tier hält, verpflichtet, einem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Tier den Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt.

Wer etwas aufhebt, um es für einen Hund zu werfen, der danach schnappen soll, muss damit rechnen, dass der Hund hiernach springt.

Wer sich mit einem Lockmittel (hier: Tannenzapfen) in der Hand abwendet und von einem nach dem Tannenzapfen springendem Hund deshalb angesprungen wird, hat durch sein eigenes Verhalten daher zu dem Hundesprung derart beigetragen, dass diese Hundelockung in Verbindung mit der Abwendung vom Hund ein Verschulden darstellt, das bei der Entstehung des Schadens zu 50 % mitgewirkt hat i. S. d. § 254 Satz 1 BGB.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann die Dauer der Bewegungseinschränkungen und auch die gefühlte Lebensbeeinträchtigung eines vorübergehend nicht mehr möglichen dreistündigen Gassigehens mit dem eigenen Hund berücksichtigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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