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Drei Vergleichsangebote sind bei größeren Instandsetzungskosten Pflicht; §§ 21, 23 WEG
LG München I, AZ: 1 S 21342/13, 06.10.2014
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Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von (größeren) Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor drei Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Es besteht keine generelle Pflicht zur Übersendung von Alternativangeboten an sämtliche Wohnungseigentümer. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.

Die Tiefgaragen können nach der Teilungserklärung jeweils selbstständige Teileigentumseinheiten darstellen.

Da Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Maßgebend sind dabei der sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergebende Wortlaut des Beschlusses und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Wortlauts ergibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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