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Geltendmachung einer Minderung aus Kaufvertrag hemmt auch Ansprüche aus später erklärtem Rücktritt; § 213 Alt. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 180/14, 29.04.2015
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Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt.

Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49).

Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist auch dann eröffnet, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift.

Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rücktritt Mangel Schadensersatz verjährung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop kaufvertrag