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überhöhte Mietminderung kann fristlose Kündigung rechtfertigen
AG Bottrop, AZ: 15 C 58/12 PKH, 23.08.2012
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Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a), dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, wobei nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 der rückständige Teil als nicht unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt, oder dass der Mieter nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 b) in einem sich über mehr als zwei Termine erstreckenden Zeitraum mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Unabhängig von der Frage, ob die behaupteten Mängel vorlagen und ob diese seitens des Beklagten ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt worden sind, ist das Gericht der Auffassung, dass die behaupteten Mängel, die die Tauglichkeit der Wohnung auch nach Beklagtenvortrag nicht erheblich einschränken, entgegen der Ansicht des Beklagten keine Minderung in Höhe von 50 %, sondern allenfalls im Bereich von 20 % rechtfertigen würden. Dies zugrunde gelegt hätte bei der Kündigung am 25.02.2012 unter Zugrundelegung einer Minderungsquote von 20 % zugunsten des Beklagten zum 25.02.2012 ein Rückstand in zwei aufeinanderfolgenden Terminen bestanden, der der Höhe nach eine Monatsmiete überstiegen hätte und insofern zur Kündigung berechtigt hätte (Rückstand Januar- und Februar-Miete bei 20 %iger Minderung in Höhe von 352 €).

Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Zahlung der fälligen Miete innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit unwirksam geworden. Selbst bei Zugrundelegung einer Minderungsquote von 20 % wären durch die Zahlung in Höhe von 640 € am 02.05.2012 nicht alle fälligen Mietforderungen beglichen worden.

Der Beklagte ist für eine rechtzeitige Mängelanzeige darlegungs- und beweispflichtig. Die Bewertung als unsubstantiiert ergibt sich unter anderem aus der Diskrepanz dieses Vortrags mit dem zwischen den Parteien in diesem Zeitraum geführten, dem Gericht vorliegenden Schriftverkehr, auf welchen die Klägerin Bezug genommen hat. In den aus diesem Zeitraum stammenden Schriftsätzen finden sich die behaupteten Mängelrügen des Beklagten in keinster Weise wieder, vielmehr entschuldigt der Beklagte hier den Zahlungsrückstand mit finanziellen Problemen, und verweist nicht auf Mängel u.ä. Diese Diskrepanz hat der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises nicht aufgeklärt.
Die für eine PKH-Entscheidung recht umfangreiche Begründung ist vor allem wegen der Begründung des Zahlungsverzuges aufgrund einer zu hohen Miteminderung zu begrüßen. Beruft sich der Mieter auf Mängel in der Mietwohnung und mindert die Miete, so trägt er das Risiko des Zahlungsverzuges. Gleichwohl lehnen viele Gerichte einen Zahlungsverzug ab, da dem MIeter wegen des Irrtums kein eine fristlose Kündigung begründendes Verschulden zur Last gelegt werden könne. Dies gelte erst recht, wenn die Minderung auf Anraten eines Anwalts oder des Mieterschutzbundes trotz § 278 BGB erfolge.

Auch die Tatsache, dass das Amtsgericht erst im Prozess erstmals vorgebrachte angebliche Mängelrügen nur unter strengen Darlegungsvoraussetzungen beachten will, verdient angesichts der sonst großzügigen PKH-Gewährung zu Lasten der Staatskasse Respekt
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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