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Sachenrechtliche Streitigkeiten über das Eigentum von Sondereigentum sind keine WEG-Streitigkeiten; § 43 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 78/13, 11.06.2015
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Zu den Wohnungseigentumssachen gehören Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.

Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um einen Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.

Das später angerufene Gericht darf eine mehrfach eingelegte Berufung nicht schon dann verwerfen, wenn sie bei ihm selbst nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Es muss vielmehr prüfen, ob eine frühere Einlegung der Berufung erfolgreich war. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die erste Einlegung der Berufung durfte es über die zweite Einlegung jedenfalls nicht entscheiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Zivilgerichte berufungsinstanz rechstanwalt frank Dohrmann Bottrop Sondereigentümer Sachenrecht Eigentum Wohnungseigentümergemeinschaft WEG-Abteilung WEG-Gericht