Detailansicht Urteil
Anspruch auf Mitbenutzung eines ohne Genehmigung errichteten Kamins auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruches; §§ 5, 14 Nr. 1, 22 WEG; 683, 670 BGB
LG München I, AZ: 36 S 28109/13, 13.11.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 69/09, 09.01.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/10, 18.02.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kaminofen Abzug Schornstein Gemeinschaftseigentum Mitbenutzung Anspruch bauliche Veränderung Geschäftsführung ohne Auftrag GOA Rechtsanwalt frank Dohrmann
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer muss eine 2 m X 1 m große Sichtschutzwand nicht dulden
- Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Beseitigung einer baulichen Veränderung; §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 20 WEG
- Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Aufzug zur Herstellung der Barrierefreiheit; § 20 WEG
- Zur Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft; §§ 9a, 9b, 14 WEG; 1004 BGB
- Gemeinschaft darf über das Wie der Anbringung einer Wallbox durch Beschluss entscheiden; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Veränderung Garage Einstimmigkeit Kurioses Wirtschaftsplan Protokoll Jahresabrechnung Sondereigentum Miete Organisationsbeschluss Telefonwerbung Schimmel Eigenbedarfskündigung Beschluss Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Wohnungseigentümer Abmahnung Treppenlift Arzthaftung Tierhaltung Teilungserklärung Wurzeln Beirat Nachbarrecht Verwaltungsbeirat Mietminderung Kündigung Abschleppen Makler Verwalter
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!