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WEG-Verwalter muss geäußerte Zweifel an seiner Bonität nicht hinnehmen
AG Bottrop, AZ: 20 C 48/14, 22.01.2015
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In einer Anfechtungsklage bzgl. einer Verwalterbestellung äußerten die Kläger Bedenken an der Eignung der Beklagten als Verwalterin der Eigentümergemeinschaft, weil die für die
Ausübung des Verwalteramtes erforderliche Bonität der haftungsbeschränkten uG
nicht überprüft und daher zweifelhaft sei.

Werden die geäußerten Bedenken der Kläger an der Zahlungsfähigkeit des Verwealters sachlich nicht begründet, sondern beschränken sich in der Begründung auf Hinweise auf die Rechtsform als haftungsbeschränkte UG, liegt letztlich eine Willkür vor. Das hat zur Folge, dass sich die Öffentlich angebrachten Bonitätszweifel durchaus geschäftsschädigend für die Beklagte auswirken konnten.

Dem Verwalter steht dann ein Anspruch auf Widerruf und Entschuldigung zu.
Die Entscheidung kann nicht richtig sein. Zunächst einmal kann es einem Eigentümer nicht verwehrt sein, bei einer haftungsbeschränkten UG vor einer Verwalterwahl nach den Vermögensverhältnissen zu fragen. Desweiteren hat das Amtsgericht verkannt, dass die Äußerungen über die Zweifel der Bonität nicht " öffentlich " getätigt wurden, sondern im Rahmen eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens betreffend der Verwalterbestellung der haftungsbeschränkten UG.

Im Rahmen der Rechtsverteidigung sind aber jegliche Äußerungen zulässig, die der Durchsetzung des eigenen Rechtes dienen und zu deren Kundgabe Veranlassung bestand. Derartige Äußerungen gelten als " Kampf ums Recht " und sind nicht justiziabel.

Das LG Dortmund (1 S 67/15) hat diese Entscheidung des AG Bottrop inzwischen zurecht aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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