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Kostenverteilung bei Balkonsanierung ist Gemeinschaftssache der Wohnungseigentümer
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/11, 24.05.2012
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In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nach der Teilungserklärung die Balkone dem Sondereigentum zugeordnet, obwohl Balkone zwingendes Gemeinschaftseigentum sind. Es hätte nicht wirksam in der Teilungserklärung festgelegt werden können, dass die Balkone im Sondereigentum stehen. Insoweit widerspricht die beschlossene Kostenverteilung der Eigentümergemeinschaft § 16 Abs. 2 WEG. Somit stellt die Balkonsanierung eine Gemeinschaftsaufgabe dar, sodass die beschlossene Kostenverteilung auf einen einzelnen Wohnungseigentümer unzulässig ist. Die Kostenverteilung der Balkonsanierung ist von der Gemeinschaft zu tragen.
Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass an ihr wirklich alles falsch ist.

Das Amtsgericht hat bei notwendigen Streitgenossen durch Teilurteil entschieden, ohne die Entscheidung auf alle Streitgenossen zu erstrecken, §§ 301, 62, 66 ZPO.

Ferner hat das Amtsgericht fehlerhaft eine Kostengrundentscheidung im Teilurteil gefällt, welche wegen § 92 ZPO nicht zulässig ist.

Als Krönung der Entscheidung wurden dann auch noch die Kläger in ihrem eigenen Verfahren im Rubrum zu Beklagten gemacht, von denen der eine Kläger die Kosten des dritten Streitgenossen - im Rubrum als alleiniger Kläger aufgeführter Streitgenosse - anteilig zu tragen hatte, der andere Kläger von den Kosten befreit war, während ein weiterer Beklagter großzügigerweise von der Kostentragung ausgenommen worden war.

Allein diese schweren prozessualen Mängel führten zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung durch das LG Düsseldorf ( 19 S 51/12) nebst einer von § 21 Abs. 2 S. 1 GKG gefolgten Kostenentscheidung.

In materieller Hinsicht war die Entscheidung ebenfalls fehlerhaft. Denn allein die Tatsache, dass Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören, macht die in der Teilungserklärung vereinbarte Kostentragungspflicht des den Balkon nutzenden Eigentümers nicht unwirksam ( st. Rspr.: BGH Urt.v. 25.09.2009 - V ZR 33/09; BGH Urt. v. 26.10.2012 - V ZR 9/12; LG Düsseldorf Urt. v. 04.05.2010, 16 S 57/09 ).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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