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Protokollberichtigung muss durch Zeugenbeweis ermittelt werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
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Ist streitig, ob das inhaltlich Protokoll richtig erstellt wurde, muss eine beantragte Protokollberichtigung im Wege der Zeugenvernehmung aufgeklärt werden. Dabei können die übrigen Wohnungseigentümer als Zeugen vernommen werden.

Ein Eigentümer hat grds. keinen Anspruch auf Übersendung des Protokolls, sondern nur auf Einsicht.
Dass Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Protokollierung einer Eigentümerversammlung immer mit erheblichen Beweisschwierigkeiten versehen ist, versteht sich von selbst.

Überraschend an der Entscheidung des AG Offenbach war aber die Tatsache, dass die Klage nur gegen den Verwalter und den das Protokoll unterzeichnenden Beirat gerichtet wurde. Da die richtige Protokollierung von Beschlüssen letztlich alle Eigentümer betrifft, hätten auch alle Eigentümer gem. § 48 WEG beigeladen werden müssen, so dass die Entscheidung prozessual sehr zweifelhaft ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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