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Kostenerstattung der Mehrwertsteuer im Verkehrshaftpflichtprozess; § 91 Abs. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 58/04, 25.10.2005
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Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.

Nach § 7 II Abs. 5 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung zu überlassen. Demgemäß wird der Prozessbevollmächtigte im Haftpflichtprozess regelmäßig von dem Versicherer bestellt.

Nach § 10 Abs. 5 AKB gilt der Haftpflichtversicherer zudem als bevollmächtigt, die ihm zur Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen, zu denen nach Absatz 2 auch Halter und Fahrer gehören, abzugeben. Dem entsprechend ist der Haftpflichtversicherer, soweit der Versicherungsschutz reicht, im Verhältnis zu den Genannten auch verpflichtet, die gesamten Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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