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Noch einmal: Haustüren müssen nachts geschlossen, dürfen aber nicht verschlossen sein; § 21 Abs. 3 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 127/12, 12.05.2015
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Frankfurt entspricht der einhelligen Rechtsauffassung, auch wenn in der Praxis Eigentümer in ihrem Irrglauben immer wieder aus Sicherheitsgründen darauf drängen, nachts die Haustür abzuschließen. Dies ist nicht zulässig. Wenn einem möglichen Einbruch vorgebeugt werden soll, muss die Gemeinschaft eine von innen zu öffende Panikentriegelung einbauen, bevor sie die Haustür abschließt. Ein Abschließen von Türen möglicher Fluchtwege ist auch nach den einschlägigen Landesbauordnungen absolut unzulässig, so dass ein dahingehender Beschluss sogar nichtig sein dürfte.
Verbundene Urteile
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AG Bottrop, AZ: 20 C 26/18, 12.10.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hausordnung Fluchtwege Türen Nachts verschlossen abgeschlossen abschließen abschliessen Haustür Hauseingangstür Notwege Feuer Brand Leben Gefahr Gesundheit von innen zu öffnen Rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümergemeinschaft
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