Detailansicht Urteil
Sondernutzungsrecht an einem Dachboden begründet auch dann keine zusätzliche Kostentragungspflicht, wenn dieser zu Wohnzwecken genutzt wird.
OLG Hamm, AZ: 15 W 175/07, 21.06.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/10, 17.12.2010
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/09, 10.06.2010
-
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 21/04, 29.07.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Dachboden Spitzboden Nutzung Sondernutzungsrecht Ausbau Wohnzwecken Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Jahresabrechnung Kostenverteilung Teilungserklärung Auslegung
Ähnliche Urteile
- Keine Hausgeldzahlung ohne Wirtschaftsplan; § 28 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück der WEG ohne ausdrückliche Regelung unzulässig; §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
- Fehlerhafte Protokollierung führt auch bei unberechtigter Weigerung zur Unterschrift zur Anfechtung aller Beschlüsse; § 23 WEG
- Bei Unterlassungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden; § 48 WEG
- Bei Umfirmierung von Einzelfirma in GmbH Verwalterneuwahl erforderlich; § 27 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Wirtschaftsplan Abmahnung Kündigung Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Mietminderung Eigentümerversammlung Sondereigentum Verkehrsunfall Arzthaftung Nachbarrecht Veränderung Schimmel Miete Beschluss Einstimmigkeit Treppenlift Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Jahresabrechnung Protokoll Kurioses Wurzeln Makler Garage Beirat Teilungserklärung Organisationsbeschluss Anfechtungsklage Verwaltungsbeirat Tierhaltung Verwalter
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!