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Sondernutzungsrecht an einem Dachboden begründet auch dann keine zusätzliche Kostentragungspflicht, wenn dieser zu Wohnzwecken genutzt wird.
OLG Hamm, AZ: 15 W 175/07, 21.06.2007
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Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem Spitzboden verändern sich die Miteigentumsanteile nicht; der Spitzboden ist, -weiterhin- Gemeinschaftseigentum mit daran -zulässigerweise- begründetem Sondernutzungsrecht.

Zwar finden die Grundsätze der ergänzenden Auslegung auch auf Teilungserklärungen Anwendung (vgl. Senat ZWE 2006, 433 = DNotZ 2006, 692). Dabei müssen jedoch die Grenzen beachtet werden, die für die Auslegung einer Teilungserklärung allgemein bestehen. Die Auslegung der Teilungsvereinbärung unterliegt, da sie den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums bestimmt (§ 10 Abs. 2 WEG), der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Für die Auslegung maßgebend sind dabei, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, allein der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie sie sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergeben; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Für die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht bereits ausreichen, dass die Beteiligten zu 1) die gleichmäßige Belastung aller Miteigentümer an den Betriebskosten entsprechend ihren Miteigentümsanteilen als nicht interessengerecht empfinden. Es mag zwar sein, dass- der teilende Eigentümer aufgrund der Dispositivität der gesetzlichen Kostenverteilung eine bessere Verteilungsgerechtigkeit im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Sondernutzungsberechtigten an dem"Spitzboden hätte herbeiführen können.

Daraus lässt sich indessen aus der maßgeblichen Sicht des unbefangenen Betrachters keineswegs zwingend ableiten, eine noch höhere Kostenbeteiligung des Eigentümers der Wohnung Nr. 3 aufgrund des ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts an dem Spitzboden sei von dem teilenden Eigentümer lediglich versehentlich unberücksichtigt geblieben, während dieser bei Berücksichtigung dieser Besonderheiten eine Abrechnung nach Quadratmetern einschließlich der Sondernutzungsflächen anstelle von Miteigentumsanteilen hätte festschreiben wollen.

Denn im Hinblick auf den Kostenverteilungsschlüssel wären eine Fülle von Differenzierungen denkbar, um Unterschieden im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzung des Sondereigentums, Lagevorteilen oder dem Instandhaltungsbedarf einzelner Gebäudeteile Rechnung zu tragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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