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Wohngeldrückstände des Veräußerers sind kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Verwalterzustimmung; §§ 12 Abs. 1 u. 3 WEG
OLG Brandenburg, AZ: 5 Wx 49/07, 12.01.2008
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Einem Anspruch auf Ersatz des Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens steht nicht entgegen, dass der Geschädigte den Primäranspruch auf Erfüllung zuvor gerichtlich geltend macht (hier Anspruch auf Erteilung der Verwalterzustimmung gem.§ 12 Abs.1 u. 2 WEG).

Gemäß 12 Abs.1 WEG kann die Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht werden. Das Zustimmungserfordernis wirkt solchen falls als dingliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 WEG).

Die Verwalterzustimmung darf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG nur aus wichtigem Grunde versagt werden.

Für die Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorliegt, kommt es allein auf die Person des Erwerbers, insbesondere seine persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit, und die von ihm beabsichtigte Nutzung an.

Daher darf die Verwalterzustimmung nicht wegen etwaiger Beitrags- und Wohngeldrückstände des Veräußerers verweigert werden. Auch darf die Verwalterzustimmung nicht unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht verweigert werden.

Den zur Verweigerung berechtigenden „wichtigen Grund“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG muss der Zustimmungspflichtige darlegen und ggfs. Beweisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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