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Zurücklassen von Sperrmüll im Keller steht der Rückgabe der Mietsache nicht entgegen; §§ 535, 546 BGB
KG Berlin, AZ: 8 U 212/14, 13.04.2015
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Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen.

Eine teilweise Räumung liegt nur dann vor, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat.

Lässt der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll dies eine unzulässige Teilräumung darstellen (vgl. LG Köln NJW-RR 1996,1480). Das Zurücklassen von wenigem Gerümpel steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen.

Das Belassen von Sperrmüll im Keller führt aber nicht dazu, dass der Mieter seine Räumungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt hätte, also nur von einer Teilräumung auszugehen wäre. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (§ 280 BGB).

Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen, welchen innerhalb des Mietvertrages nur untergeordnete Bedeutung zukommt, steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen.

Wenn der Kläger durch die verzögerte Klagerücknahme zusätzliche Kosten verursacht hat, kann dies bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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