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Zur Haftung des Verwalters bei der Anfechtung eines fehlerhaften Beschlusses; § 49 Abs. 2 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/15, 02.06.2015
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Das Amtsgericht Bottrop hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Verwalter die Kosten für ein Anfechtungsverfahren zu tragen hat, wenn die gefassten Beschlüsse auch mit der Bergündung einer fehlerhaften Protokollierung angefochten wurden und die Beklagten allein deswegen die Klage anerkennen.

Das Amtsgericht neigt zwar dazu, die Nichtbeachtung einer qualifizierten Protokollierungsklausel durch den Verwalter und Versammlungsleiter als zumindest grob fahrlässig anzusehen.

Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beigeladene die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat. Denn die Klägerin hat die Anfechtung der Beschlüsse auch mit dem Vorliegen materieller Fehler begründet. Auf diese Begründung sind die Beklagten nicht eingegangen, so dass nicht feststellbar ist, dass die Erhebung der Klage allein durch ein mangelhaftes Verhalten des Beigeladenen bewirkt wurde. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, von der Kostenfolge aus § 91 ZPO
abzuweichen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG für die Kosten eines Anfechtungsverfahrens zu haften hat, sind in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Zwar hat der BGH (V ZB 2/97) und auch das OLG Hamm (15 W 509/04 und 15 W 393/04) wiederholt entschieden, dass ein professioneller Verwalter bei einer fehlerhaften Protokollierung die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat, wenn die angefochtenen Beschlüsse deswegen vom Gericht aufgehoben werden.

Dieser Rechtsprechung folgen allerdings nicht alle Instanzgerichte, so dass die Rechtslage nach wie vor nicht ganz geklärt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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