Detailansicht Urteil
zulässige Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 87/02, 05.02.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Hamm, AZ: I-4 U 38/10, 10.06.2010
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 88/05, 20.09.2007
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 191/03, 16.11.2006
Ähnliche Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 38/10, 14.04.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 164/09, 10.02.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 348/06, 16.07.2008
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Telefonwerbung Telefon Kaltaquise UWG § 7 Wettbewerbsverhältnis Rechtsmissbrauch Mitbewerber Aktivlegitimation mutmaßliches Einverständnis mutmaßliche Einwilligung UWG bestehende Geschäftsverbindung Freiberufler Gewerbetreibender Markt Dienstleistungen Abnehmerkreis konkret konkretes Gewerbetreibende Gewerbetreibender B2B Unternehmen Datenabgleich Datenüberprüfung Adressüberprüfung Überprüfung Datenbestand unzulässige unzulässig zulässig
Ähnliche Urteile
- Irreführung durch Internet-Werbung mit "beeinflussten" Bewertungen
- Täuschende Werbung durch die Verwendung der Bekanntheit eines Unternehmens/ Verweis auf die Quelle redaktioneller Berichterstattung/ Nutzung von Sternenbewertungen in der Werbung.
- „Bekannt aus…“ - Werbung zulässig? / Irreführung mit Sternebewertung
- Warengutscheine für die Abgabe von Empfehlungen auf Internet-Bewertungsportalen
- Sind Gutscheinen in Höhe von 50,- EUR für Google-Bewertungen wettbewerbsrechtlich zulässig?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Protokoll Garage Wurzeln Teilungserklärung Beschluss Arzthaftung Kurioses Abschleppen Mietminderung Tierhaltung Miete Veränderung Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan Treppenlift Einstimmigkeit Verkehrsunfall Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Telefonwerbung Anfechtungsklage Organisationsbeschluss Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Makler Schimmel Verwalter Eigenbedarfskündigung Abmahnung Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Eigentümerversammlung Kündigung Jahresabrechnung Beirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der BGH verkennt, dass der Zweck des Anrufes auch die Frage nach einem kostenpflichtigen Zusatzeintrag war. Das Interesse der angerufene Teilnehmer an einem telefonischen Datenabgleich wird von BGH verkannt. Denn auch der Datenabgleich führt zu einer Störung in dem angerufenen Unternehmen, welcher durch die anschließende Werbeanfrage noch verstärkt wird.
Allein die Tatsache, dass die "Gelben Seiten" nur einmal jährlich herausgegeben werden, rechtfertigt den Werbeanruf ebenfalls nicht. Der BGH verkennt, dass von der Telekom/DeTeMedien neben den Gelben Seiten auch noch "Örtliche" und "Das Telefonbuch" herausgegeben werden.
Welches besondere Interesse ein Gewerbetreibender gerade an einer kostenpflichtigen Werbung in den Gelben Seiten haben soll, begründet der BGH ebenfalls nicht. Allein der Hinweis auf den Bekanntheitsgrad rechtfertigt diese Auffassung nicht. Das Intersse an einer kostenpflichtigen Veröffentlichung dürfte auch stark von der jeweils zu bewerbenden Branche abhängen.
Darüber hinaus bleibt der fade Beigeschmack, dass ein Unternehmen, welches entsprechende Größe und einen entsprechenden Bekanntheitdgrad besitzt, gegenüber anderen Marktteilnehmern vom BGH bevorzugt wird.
Auch das Argument der herausragenden "Alleinstellung" der Telekom/DeTeMedien dürfte angesichts und der Tatsache, dass die Telekom seit dem Wegfall der Monopolstellung verpflichtet ist, Konkurrenzunternehmen die eigenen Teilnehmerdaten entgeltlich zu überlassen, ins Leere gehen.
Die Entscheidung des BGH wird daher angesichts der neueren BGH-Rechtsprechung ( vgl. BGH Urt. v. 20.09.2007 - I ZR 88/05 ) die große Ausnahme bleiben.