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Dauerschlafen während der Arbeitszeit rechtfertigt keine Kündigung; § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
ArbG Köln, AZ: 7 Ca 2114/14, 19.11.2014
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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

Schläft ein Arbeitnehmer 7 Stunden während der Arbeitszeit, so rechtfertigt dies noch keine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig war.

Insoweit wird kann ihm lediglich infolge einer unterlassenen Krankmeldung eine fehlerhafte Selbsteinschätzung vorhalten werden, welche zuvor einer Abmahnung bedarf.

Hat der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten darum gebeten, ihn zu wecken, liegt hierin eine pflichtwidrige Weisung an den Vorgesetzen vor, die zwar eine Abmahnung, nicht aber eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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