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Unterschrift nur der beglaubigten Abschrift reicht für rechtzeitige Einlegung der Berufung; §§ 130 Nr. 6; 519 Abs. 4 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 120/06, 02.04.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Berufungsschrift Unterschrift Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop KOmmissin Frist
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