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Abspruch auf Instandsetzung kann der Verjährung unterliegen; §§ 199 Abs. 1, 276 Abs. 2; BGB; 21 WEG
AG Wetzlar, AZ: 38 C 951/13, 19.12.2013
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Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.

Instandsetzungs- oder Sanierungsansprüche können dagegen der Verjährung unterliegen.

Bei der erstmaligen plangemäßen Anbringung eines Balkons an einer Eigentumswohnung geht es nicht um die Beseitigung eines der Sache anhaftenden Mangels oder um eine Schadensbeseitigung, die für den Erhalt der Sache, hier des Gebäudes, unerlässlich wäre, d.h. um einen Anspruch, der sich dauerhaft erneuern würde. Betroffen ist insoweit also nicht der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, sondern vielmehr die Beseitigung eines in der Vergangenheit liegenden Ausführungsmangels des Bauvorhabens.

Soweit einzelne Wohnungseigentümer einen Antrag anerkannt haben, war eine isolierte antragsgemäße Verurteilung entgegen § 307 ZPO nicht möglich, da entsprechend der Antragsstellung nur eine gemeinschaftliche Verurteilung sämtlicher Wohnungseigentümer in Betracht kommt, vorliegend also von einer notwendigen Streitgenossenschaft i. S. d. § 62 ZPO auszugehen ist. Danach ist ein Anerkenntnis eines einzelnen Streitgenossen grundsätzlich ohne Wirkung, sofern die anderen Klageabweisung beantragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: notwendige Streitgenossen Wohnungseigentümergemeinschaft Balkon erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop