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Zur Zusicherung der Höhe einer Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung; §§ 433, 437, 443f BGB, 10 Abs. 7 WEG
LG Darmstadt, AZ: 25 S 130/14, 03.12.2014
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Selbst wenn beim Kauf einer Eigentumswohnung die tatsächlich bei Gefahrübergang vorhandene Instandhaltungsrücklage hinter der dem Käufer mitgeteilten zurückgeblieben ist, stellt dies keinen Schaden des Käufers dar, da die Instandhaltungsrücklage nicht dem Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 WEG dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeordnet ist und der einzelne Wohnungseigentümer hieran über keinen bestimmbaren Anteil verfügt.

Da sich die Höhe der Instandhaltungsrücklage jederzeit ändern kann, kann der Käufer aufgrund der Angabe im Kaufvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB nicht davon ausgehen, dass dieser Bestand auch etwa drei Monate später am Tag des Vertragsschlusses noch vorhanden war und daher als vereinbarte Eigenschaft der Kaufsache im Sinne des § 434 BGB zu verstehen ist, die von dem zwischen den Parteien vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ausgenommen ist.

Mit der Angabe der angeblichen Höhe der Instandhaltungsrücklage zu einem bestimmten Termin wollten die Parteien ersichtlich auch keine Eigenschaft der Kaufsache vereinbaren. Vielmehr stehen diese Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung, dass für den „Anteil des Verkäufers an der Instandhaltungsrücklage“ eine besondere Vergütung nicht zu entrichten sei.

Eine solche Ausweisung wird allgemein zu steuerlichen Zwecken empfohlen, da es als noch nicht abschließend geklärt gilt, ob ein rechnerischer Anteil des Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage nicht der Grunderwerbsteuer unterfällt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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